Gesetze
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Großherzogliche Verordnung vom 1. Dezember 2009 zur Abweichung von der Verordnung 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei bestimmten Eisenbahnverkehrsdiensten und zur Bestimmung der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörde.
Gesetz vom 10. September 2012 zur Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Nützliche Links
www.cfl.lu/de-de/withoutbarrier/detail/service-apres-vente
Aufgabe des Verkéiersverbond
Durch die Großherzogliche Verordnung vom
1. Dezember 2009 zur Abweichung von der Verordnung 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei bestimmten
Eisenbahnverkehrsdiensten und zur Bestimmung der für die Durchsetzung dieser
Verordnung zuständigen Behörde wurde der Verkéiersverbond (Verkehrsverbund) als
die Behörde bestimmt, die für die Durchsetzung der Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr im Großherzogtum Luxemburg zuständig ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass der
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 durch diese
großherzogliche Verordnung präzisiert wurde und dass unterschieden werden muss
zwischen der Fahrt ab einem Bahnhof im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg zu
einem Zielort innerhalb der Großregion (Schienenverkehrsdienste des
Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs) und zu einem Zielort
außerhalb der Großregion.
Fahrten innerhalb der Großregion
Zu den Schienenpersonenverkehrsdiensten des
Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs zählen:
- Alle Eisenbahnbeförderungsleistungen zwischen zwei luxemburgischen
Bahnhöfen
- Alle Eisenbahnbeförderungsleistungen zwischen einem
luxemburgischen Bahnhof und einem Bahnhof der Großregion, das heißt einem
Bahnhof in den deutschen Bundesländern Saarland und Rheinland-Pfalz, in
den belgischen Provinzen Luxemburg und Lüttich oder in der französischen
Region Lothringen.
Für die Schienenpersonenverkehrsdienste des
Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs gelten nur Artikel 9,
11, 12, 19, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1 und
Artikel 26 der Verordnung 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
im Eisenbahnverkehr.
In Übereinstimmung mit Artikel 2
Absatz 5 dieser Verordnung sind diese Schienenverkehrsdienste von der
Anwendung der anderen Artikel der Verordnung 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ausgenommen.
Somit gelten für Fahrten mit
Schienenverkehrsdiensten innerhalb der Großregion nur die Artikel, die mit den
folgenden Bestimmungen im Zusammenhang stehen, und nur diese Artikel können
Grund zu einer Reklamation gegenüber dem Verkéiersverbond geben:
- Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen
- Haftung für Fahrgäste und Gepäck
- Versicherung
- Anspruch auf Beförderung
- Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität.
Fahrten außerhalb der Großregion
Bei Zugfahrten ab Luxemburg zu Zielorten
außerhalb der Großregion gelten alle Artikel der Verordnung 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und können bei Nichteinhaltung
Grund zu einer Reklamation gegenüber dem Verkéiersverbond geben.
Reklamationsverfahren
Der Verkéiersverbond ist die für die
Durchsetzung der Großherzoglichen Verordnung vom 1. Dezember 2009
zuständige Stelle. Er handelt als Vermittler zwischen dem Betreiber und dem
Kunden, wenn Bestimmungen der Verordnung 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr nicht eingehalten werden. Der
Verkéiersverbond kann in keinem Fall Erstattungen vornehmen oder
Entschädigungszahlungen leisten. Er handelt ausschließlich als Vermittler, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Bahnfahrkarte wurde bei einem Betreiber im Gebiet des
Großherzogtums Luxemburg gekauft,
- Es wurde im Vorfeld eine erfolglose Reklamation an den Betreiber
gerichtet, der die Bahnfahrkarte an den Kunden verkauft hat,
- Die Bedingungen des Anwendungsbereichs gemäß Punkt „3. Aufgabedes
Verkéiersverbond“ sind erfüllt.
Die einzelnen Stufen der Reklamation
1. Analyse des Anwendungsbereichs:
- Handelt es sich um eine Fahrt innerhalb der Großregion oder zu
einem Zielort außerhalb der Großregion?
- Wurde die Fahrkarte im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
gekauft?
- Lag der Abfahrtsbahnhof im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg?
2. Erste Reklamation bei dem Betreiber, der
die Fahrkarte verkauft hat
- Beim Kauf der Fahrkarte bei der CFL muss die Reklamation an die
CFL gerichtet werden. Hierzu ist das auf der Seite www.cfl.lu abrufbare Entschädigungsformular
zu verwenden.
- Das Entschädigungsformular ist innerhalb von 60 Tagen ab dem
Ende der Fahrt beim Betreiber einzureichen.
- Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von
30 Tagen zu antworten. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf
90 Tage verlängert werden, wobei der Fahrgast über das Datum
informiert werden muss, bis zu welchem er mit einer Antwort rechnen kann.
3. Rückgriff Ist die Antwort des Betreibers nicht zufriedenstellend oder ist innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Antwort erfolgt, kann der Fahrgast eine Beschwerde beim Verkéiersverbond einreichen. Diese ist mit einem eigens verfassten Schreiben, dem Kopien aller Belege beizufügen sind, an folgende Adresse zu richten:
Verkéiersverbond
Droits des passagers
B.P. 640
L-2016 Luxembourg