Erklärung zur Barrierefreiheit

Die die Erklärung abgebende Stelle „Verwaltung für öffentlichen Verkehr“ ist bemüht ihre mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Jeder muss die Informationen einer Website oder in einer Anwendung einfach benutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit einer Behinderung und/oder Personen, die Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer sonstigen Behinderung).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese mobilen Anwendungen sind nicht vereinbar mit der europäischen Norm EN 301 549 und dem Referenzwerk zur Bewertung der Barrierefreiheit mobiler Anwendungen (RAAM) v1 , das diese Norm umsetzt. Die Gründe für diese Unvereinbarkeit sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit

  • Die Beschriftung „Flagge von Luxemburg“ der Schaltfläche zur Auswahl der Landesvorwahl ist irrelevant (in der Android-Version lautet die Beschriftung „Unbenannt“) und die folgende Schaltfläche, welche dazu dient die Vorwahl zu ändern wird nicht als Taste mit dieser Funktion erkannt (Kriterium 1.3 des RAAM v1).
  • Der Kontrast zwischen dem Via-Logo und dem Hintergrund erfüllt nicht das Kriterium 2.2 des RAAM v1 (Mindestkontrast von 4,5:1).
  • In den Nutzungsbedingungen befindet sich eine Tabelle, welche mit der Bildschirmvolesefunktion des Smartphones nicht abrufbar ist und eine zusammenfassende Beschreibung des Inhalts ist ebenfalls nicht vorhanden. Bei der Verwendung von Assistenztechnologien (Kriterium 4.2 des RAAM v1) reagiert der Bildschirm nicht mehr. In der Android-Version der App sind die Nutzungsbedingungen nicht abufbar.
  • Es gibt einen Kontextwechsel beim Erhalt des Zugangscodes per SMS, der für Nutzer, die mithilfe einer Bildschirmlesesoftware navigieren, nicht verständlich ist. Dies hat zur Folge, dass ein Benutzer eines Screen Readers nicht verständlich durch den Anmeldeprozess geführt wird (Kriterium 5.3 des RAAM v1).
  • In der deutschen und französischen Version sind mehrere Texte die durch den Screenreader vorgelesen werden in englischer Sprache (Kriterium 6.1 des RAAM v1).
  • Beim Login wird jeder Text als Überschrift identifiziert. Die Struktur entspricht daher nicht dem Kriterium 7.1 des RAAM v1.
  • Die Liste auf dem Bildschirm „Einstellungen“ wird von Talkback nicht korrekt erkannt. Der Screenreader meldet, dass es vier Elemente in der Liste gibt, obwohl es nur zwei sind.
  • Auf dem Bildschirm „Aktuelle Fahrt“ wird das Datum nicht als Datumformat vorgelesen (Kriterium 8.1 des RAAM v1).
  • Die Telefonnummer auf dem Anmeldebildschirm wird nicht in einer für Talkback verständlichen Weise ausgesprochen (Kriterium 9.8 des RAAM v1).
  • Auf dem Bildschirm „Fahrten“ befindet sich der erste Fokus nicht ganz oben auf der Seite, sodass die Reihenfolge der Wiedergabe nicht dem Kriterium 10.2 des RAAM v1 entspricht.
  • Beim Anmelden wird eine visuell nicht vorhandene Schaltfläche von assistierenden Technologien erkannt (Kriterium 10.3 des RAAM v1). Auf dem Bildschirm „Einstellungen“ gibt es zwei irrelevante Schaltflächen mit der Beschriftung „Schaltfläche“.

Unverhältnismäßige Belastung

Der Inhalt der Anwendung kann nicht unabhängig von der Ausrichtung des Bildschirms (Hoch- oder Querformat) betrachtet werden. Die Anwendung bleibt im Hochformat hängen und die Anwendung erfüllt daher nicht das Kriterium 11.9 des RAAM v1. Die Erfüllung dieses Kriteriums würde eine unverhältnismäßig hohe Belastung im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen darstellen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 8. März 2023 erstellt. Die Aussagen in dieser Erklärung sind richtig und beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit diesen mobilen Anwendungen mit den Anforderungen des RAAM 1 beispielsweise in Form einer von „Verwaltung für öffentlichen Verkehr“ durchgeführten Selbstbewertung.

Feedback und Kontaktangaben

Sollten Sie einen Mangel bezüglich der Barrierefreiheit feststellen, schicken Sie uns eine E-Mail an accessibilite@atp.etat.lu, in der Sie Ihr Problem beschreiben und uns die betreffende Seite angeben. Wir verpflichten uns, Ihnen binnen eines Monats per E-Mail zu antworten. Um das Problem nachhaltig und auf angemessene Weise zu beheben, wird die Korrektur des Fehlers bezüglich der Barrierefreiheit im Online-Modus bevorzugt. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen die gewünschte Information in einem barrierefreien Format übermittelt, wahlweise:

  • schriftlich in einem Dokument oder per E-Mail;
  • mündlich in einem Interview oder per Telefon.

Durchsetzungsverfahren

Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, das Informations- und Presseamt, das für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist, über dessen Online-Beschwerdeformular, oder die Ombudsperson, Bürgerbeauftragte des Großherzogtums Luxemburg, zu informieren.


Diese Erklärung basiert auf der Mustererklärung, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 festgelegt wurde. Diese Mustererklärung gehört der Europäischen Union und ist durch eine Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz geschützt.