Erklärung zur Barrierefreiheit

Die öffentliche Einrichtung „Verwaltung für öffentlichen Verkehr“ ist bemüht, ihre mobilen Applikationen im Einklang mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Jeder muss die Informationen einer Website oder einer App einfach nutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit einer Behinderung und/oder Personen, die Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer sonstigen Behinderung).

Stand der Konformität

Diese mobilen Applikationen sind mit der europäischen Norm EN 301 549 und dem RAAM Version 1 unvereinbar. Die Gründe für diese Unkonformität sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit

  • Einige dekorative grafische Elemente, wie z. B. die Bilder im Tutorial, werden von Assistenz-Technologien nicht ignoriert, was dazu führt, dass das Kriterium 1.1 des RAAM v1 nicht erfüllt wird.
  • Mehrere informationstragende Bilder, wie das „Mobilitéitszentral“-Logo, haben keine textliche Alternative (Kriterium 1.2 des RAAM v1).
  • Mehrere Farben weisen einen unzureichenden Kontrast zwischen Text- und Hintergrundfarben auf (Kriterium 2.2 des RAAM v1). Um dieses Kriterium zu erfüllen, verpflichtet sich die Verwaltung für öffentlichen Verkehr das Kontrastverhältnis zwischen Text und Hintergrundfarbe auf 4,5:1 für Texte zu erhöhen, wie es im RAAM v1 vorgeschrieben ist.
  • Mehrere Schnittstellenkomponenten und grafische Elemente, die Informationen enthalten, sind nicht ausreichend kontrastiert und erfüllen nicht das Kriterium 2.3 des RAAM v1.
  • Die Anwendung entspricht nicht dem Kriterium 5.1 des RAAM v1, das die Kompatibilität jeder Schnittstellenkomponente mit Assistenz-Technologien fordert. Es gibt einige interaktive Komponenten, die mit einem Bildschirmlesegerät nicht erreicht werden können, und andere, die nicht aktiviert werden können.
  • Nicht alle Schnittstellenkomponenten sind über eine Tastatur oder ein anderes Steuerelement (Sprachnavigation, Touch, externe Tastatur) bedienbar und daher erfüllt die Anwendung nicht die Anforderungen vom Kriterium 5.2 des RAAM v1.
  • Einige Seiten der App sind nicht durch Überschriften gegliedert (z. B. die Tutorial-Seite oder die Datenschutzseite) (Kriterium 7.1 des RAAM v1).
  • Sichtbare Inhalte, die wichtige Informationen enthalten, sind für Assistenz-Technologien nicht immer zugänglich, und die tatsächliche Reihenfolge der Inhalte wird bei der Verwendung eines Bildschirmlesegeräts nicht immer beachtet (Kriterium 8.1 des RAAM v1).
  • Die Apple iOS-Version der App wird dem Kriterium 8.2 des RAAM v1 nicht gerecht, welches die Möglichkeit der Vergrößerung der Schriftgröße auf 200% vorsieht.
  • Wenn der Benutzer die Schaltfläche zum Öffnen des Menüs betätigt, liegt der Fokus des Bildschirmlesegeräts nicht auf dem ersten Element (dem Element „Anmelden“), das gerade angezeigt wurde (Kriterium 10.2 des RAAM v1).
  • Es gibt einige Formularfelder, die keine sichtbaren Beschriftungen haben, um die Eingabe für Benutzer von Hilfsmitteln zu erleichtern (Kriterium 9.1 des RAAM v1).
  • Obligatorische Formularfelder im Routenplaner sind nicht als solche gekennzeichnet (Kriterium 9.7 des RAAM v1).
  • Die Eingabehilfe bei Eingabefehlern ist nicht barrierefrei, da die Fehlermeldung nicht in der Nähe des betroffenen Feldes sichtbar ist und von Assistenz-Technologien, die das betroffene Feld fokussieren, nicht vorgelesen wird (Kriterium 9.9 des RAAM v1).
  • Die Angabe der Art der Eingaben (Vorschläge für Datentypen, Formate oder erwartete Werte) wird im Formular zur Kontoerstellung für das Feld „E-Mail-Adresse“ nicht beachtet (Kriterium 9.10 des RAAM v1). Da es sich bei der E-Mail-Adresse um personenbezogene Daten handelt, kann das Kriterium 9.12 des RAAM v1 nicht validiert werden.
  • Mehrere Seiten der App haben inkonsistente Tastatur-Tab-Befehle (Kriterium 10.1 des RAAM v1).
  • Die Anwendung erfüllt nicht das Kriterium 11.9 des RAAM v1, da die Anwendung im Hochformat gesperrt bleibt und im Querformat nicht angezeigt werden kann.

Unverhältnismäßige Belastung

Die Anwendung erfüllt nicht das Kriterium 11.9 des RAAM v1, da die Anwendung im Hochformat gesperrt bleibt und im Querformat nicht angezeigt werden kann. Die Anwendung bleibt alternativ im Hochformat benutzbar.

Die Inhalte sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 28. Mai 2019 ausgeschlossen.

Die kartografisch dargestellten Routen gehören nicht zu den Elementen, die barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Alternativ schlagen wir die Textbausteine vor, in denen die Routen Schritt für Schritt beschrieben werden.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 5. Mai 2022 erstellt. Die Aussagen in dieser Erklärung sind korrekt und basieren auf einer wirksamen Konformitätsbewertung von diesen mobilen Applikationen mit den im RAAM 1 festgelegten Anforderungen, wie eine Bewertung durch eine Drittorganisation : „Access42“. Die Erklärung wurde zuletzt am 21/09/2021 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Wenn Sie einen Mangel an der Barrierefreiheit feststellen, senden Sie uns eine E-Mail an accessibilite@atp.etat.lu: beschreiben Sie bitte möglichst genau das Problem und die betreffende Seite. Wir verpflichten uns, Ihnen per E-Mail innerhalb von 1 Monat zu antworten. Um das Problem auf dauerhafte und vernünftige Weise zu beheben, wird die Online-Korrektur des Zugangsmangels privilegiert. Falls dies jedoch nicht möglich ist, werden Ihnen die gewünschten Informationen in einem Ihren Wünschen entsprechenden, zugänglichen Format zugesandt:

  • schriftlich in einem Dokument oder per E-Mail;
  • mündlich in einem Interview oder am Telefon.

Durchsetzungsverfahren

Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie auch die Möglichkeit, das Informations- und Presseamt zu informieren, welches für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist, über dessen Online-Antragsformular, oder den Ombudsmann, Vermittler des Großherzogtums Luxemburg.


Diese Erklärung basiert auf dem im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 definierten Musterdokument. Dieses Musterdokument ist © Europäische Union, 1998-2020 und steht unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz.