Erklärung zur Barrierefreiheit

Die die Erklärung abgebende Stelle „Verwaltung für öffentlichen Verkehr“ ist bemüht ihre mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Jeder muss die Informationen einer Website oder in einer Anwendung einfach benutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit einer Behinderung und/oder Personen, die Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer sonstigen Behinderung).

Stand der Konformität

Diese mobilen Anwendungen sind wegen der folgenden Punkte teilweise mit der europäischen Norm EN 301 549 und dem Referenzwerk zur Bewertung der Barrierefreiheit mobiler Anwendungen (RAAM) v1 , das diese Norm umsetzt, vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit

  • Es gibt informationstragende Bilder, welche keine Textalternative haben, wie z. B. das Piktogramm, das die Anzahl der Fahrgäste anzeigt (Kriterium 1.2 der RAAM v1).
  • Es gibt einige Elemente, deren Information nur durch Farbe vermittelt wird, wie z. B. die Unterscheidung zwischen Abfahrtsadresse (rot) und Ankunftsadresse (schwarz) während des Buchungsprozesses und die Auswahl von Linienverkehren, deren ausgewählte Tage nur durch Farbe (rot) angezeigt werden (Kriterium 2.1 des RAAM 1).
  • Einige Elemente der Benutzeroberfläche sind nicht konform zu den Mindestanforderungen der Kontrastgestaltung, wie z. B. die Eingabefelder „Einstieg“ und „Ausstieg“. (Kriterium 2.3 des RAAM v1).
  • Viele interaktive Elemente weisen den Screenreader nicht konsequent auf ihren Zweck hin (Kriterium 5.1 des RAAM).
  • Einige interaktive Elemente sind nicht mit einer Tastatur erreichbar (Kriterium 5.2 des RAAM 1), wie z. B. die Schaltflächen, mit denen man zur vorherigen Seite zurückkehren kann, die Liste der Elemente mit Autovervollständigung (z. B. Adressvorschläge) und die Adresseingabe des gewünschten Ziels.
  • Einige interaktive Elemente initiieren einen Kontextwechsel, ohne dass dieser explizit angezeigt wird, wie z. B. bei der Eingabe der Zieladresse, die eine automatische Weiterleitung zum nächsten Schritt des Buchungsprozesses auslöst (Kriterium 5.3 des RAAM v1).
  • Es gibt einige Elemente, die nicht verständlich ausgesprochen werden, da sie nicht in der Hauptsprache der Anwendung sind, darunter z. B. die Schaltflächen zum Schließen der modalen Fenster, die in der französischen Version der Anwendung auf Englisch sind (Kriterium 6.1 des RAAM v1).
  • Mehrere Beschriftungen von Formularfeldern sind nicht mit dem „accessible name“ identisch. (Kriterium 9.2 des RAAM v1).
  • Einige Pflichtfelder sind nicht als solche gekennzeichnet und das automatische Ausfüllen dieser Pflichtfelder (z. B. E-Mail-Adresse) ist nicht möglich (Kriterien 9.7 und 9.12 des RAAM v1).
  • Mehrere interaktive Elemente sind nicht mit dem Screenreader erreichbar, wie z. B. die Auswahl von Abfahrts- und Ankunftsdatum und -zeit. Im Buchungsprozess gibt es eine nicht visuell präsente Komponente, die mit Assistenztechnologien erreichbar ist (Kriterium 10.2 des RAAM v1). Dies betrifft jedoch nur die iOS-Version der App.

Unverhältnismäßige Belastung

Der Inhalt der Anwendung ist nicht unabhängig von der Bildschirmausrichtung (Hoch- oder Querformat) verwendbar, da die Anwendung ausschließlich im Portrait-Modus nutzbar ist. Dadurch erfüllt die Anwendung nicht das Kriterium 11.9 des RAAM v1.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 5. Mai 2022 erstellt. Die Aussagen in dieser Erklärung sind richtig und beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit diesen mobilen Anwendungen mit den Anforderungen des RAAM 1 beispielsweise in Form einer von einem Dritten – „Access42“ vorgenommenen Bewertung. Die Erklärung wurde zuletzt am 5. Oktober 2022 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Sollten Sie einen Mangel bezüglich der Barrierefreiheit feststellen, schicken Sie uns eine E-Mail an accessibilite@atp.etat.lu, in der Sie Ihr Problem beschreiben und uns die betreffende Seite angeben. Wir verpflichten uns, Ihnen binnen eines Monats per E-Mail zu antworten. Um das Problem nachhaltig und auf angemessene Weise zu beheben, wird die Korrektur des Fehlers bezüglich der Barrierefreiheit im Online-Modus bevorzugt. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen die gewünschte Information in einem barrierefreien Format übermittelt, wahlweise:

  • schriftlich in einem Dokument oder per E-Mail;
  • mündlich in einem Interview oder am Telefon.

Durchsetzungsverfahren

Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, das Informations- und Presseamt, das für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist, über dessen Online-Beschwerdeformular, oder die Ombudsperson, Bürgerbeauftragte des Großherzogtums Luxemburg, zu informieren.


Diese Erklärung basiert auf der Mustererklärung, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 festgelegt wurde. Diese Mustererklärung gehört der Europäischen Union und ist durch eine Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz geschützt.